Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unter- worfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Die allgemeine jährliche Teuerung führt zur jährlichen Anpassung des Existenzminimums.
Alle zwei Jahre legt die Bundesregierung einen Bericht über das Existenzminimum vor. Im November erscheint der 15. Existenzminimumbericht aus dem das Existenzminimum und somit der Grundfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 hervorgeht.
Im Vorgriff auf den Bericht hat der Bundesfinanzminister Christian Lindner die voraussichtliche Erhöhung des Grundfreibetrags um 300 € für 2025 auf 12.084 € bekannt gegeben. Alle Bürgerinnen und Bürger mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 12.084 € zahlen 2025 keine Steuern. Im Jahr2026 ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.336 € vorgesehen.
Im Zusammenhang der Anhebung des Grundfreibetrags wird es 2025 und 2026 zu einer inflationsbedingten Anpassung des Steuertarifs kommen. Der Spitzensteuersatz von 42 % bleibt erhalten. Er wird nächstes Jahr bei einem um 2,5 % höheren zu versteuernden Einkommen einsetzen, statt ab 66.761 €, ab 68.430 €. Eine weitere Fortschreibung um zwei Prozent auf 69.799 € ist 2026 vorgesehen. Der „Reichensteuersatz“ von 45 % gilt indes unverändert weiter für Einkommensbezieher ab 277.826 €. Für zusammen veranlagte Ehepaare gelten die doppelten Einkommen.
Mehr Steuerpflichtige werden vom Solidaritätszuschlag befreit. Der Solidaritätszuschlag wird 2025 erst bei einer Einkommensteuerschuld über 19.950 € erhoben, in diesem Jahr bei über 18.130 €. Davon sind 2025 alleinstehende Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen über 73.463 € betroffen, zusammen veranlagte Ehepaare über 146.926 €.